ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Almec Supplies B.V., Afrikalaan 2, 7681 ND Vroomshoop, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 66374626.

Dies ist eine Übersetzung der niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Almec Supplies B.V. Bei Abweichungen oder Auslegungsunterschieden zwischen dieser Übersetzung und der niederländischen Fassung ist die niederländische Fassung maßgeblich.

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    • Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und mit dem Verkäufer einen Vertrag abschließt oder abzuschließen beabsichtigt;
    • Marken: die Marken SQOON®, STORSON®, A-DAPT® und INKSAVE® sowie alle damit verbundenen Handelsnamen, Logos, Bildmarken, Wortmarken, Designrechte, Urheberrechte und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums;
    • Vertrag: jeder Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer über die Lieferung von Produkten sowie jede Änderung oder Ergänzung desselben;
    • Parteien: der Verkäufer und der Abnehmer gemeinsam;
    • Premium+ Dealer: ein vom Verkäufer als solcher zertifizierter Händler, der die im Premium+ Dealer Richtliniendokument festgelegten objektiven qualitativen Kriterien erfüllt;
    • Produkte: alle vom Verkäufer angebotenen oder gelieferten Waren, Materialien, Teile, Zubehörteile, Software, Dienstleistungen, Beratungen und sonstigen Leistungen;
    • Selektives Vertriebssystem: das vom Verkäufer für die Marken angewandte selektive Vertriebssystem, das auf objektiven qualitativen Kriterien beruht und in Übereinstimmung mit dem geltenden Wettbewerbsrecht eingerichtet ist;
    • Verkäufer: Almec Supplies B.V., mit satzungsmäßigem Sitz und Geschäftsanschrift in Vroomshoop, Afrikalaan 2 (7681 ND), Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 66374626.
  2. Im Singular definierte Begriffe umfassen auch den Plural und umgekehrt, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Artikel 2: Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag, jeden Auftrag, jede Auftragsbestätigung, jede Lieferung und jeden Vertrag, in dessen Rahmen der Verkäufer Produkte liefert oder anderweitig Leistungen erbringt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Abnehmern, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Die Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf finden ausdrücklich keine Anwendung.
  3. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn und soweit sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine Ersatzbestimmung vereinbaren, die dem Zweck und der Tragweite der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
  5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter www.almec.com abrufbar und werden dem Abnehmer auf erstes Anfordern kostenlos zugesandt.

Artikel 3: Angebote und Zustandekommen des Vertrags

  1. Alle vom Verkäufer abgegebenen Angebote, Kostenvoranschläge, Preisangaben und sonstigen Erklärungen sind freibleibend, sofern darin nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
  2. Ein Angebot oder Kostenvoranschlag ist dreißig (30) Tage ab seinem Datum gültig, sofern keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt das Angebot von Rechts wegen.
  3. Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem der Verkäufer einen Auftrag des Abnehmers schriftlich oder elektronisch bestätigt hat oder nachdem der Verkäufer tatsächlich mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.
  4. Der Verkäufer ist nicht an offensichtliche Schreib-, Druck-, Satz-, Rechen- oder Programmierfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Preislisten, Katalogen, Websites oder sonstigen Datenträgern gebunden. Der Abnehmer kann aus solchen Fehlern keine Rechte ableiten.
  5. Alle vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.), Einfuhrzöllen, Verbrauchsteuern, sonstigen staatlichen Abgaben sowie Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  6. Beruht ein Angebot auf vom Abnehmer bereitgestellten Angaben, darf der Verkäufer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Etwaige Folgen unrichtiger oder unvollständiger Informationen gehen vollständig zu Lasten und auf Gefahr des Abnehmers.
  7. Angebote gelten ausschließlich für die darin genannten Produkte und Mengen und gelten nicht automatisch für Nachbestellungen oder künftige Verträge.
  8. Tritt zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Ausführung des Vertrags eine Erhöhung kostenbestimmender Faktoren ein, darunter Rohstoffpreise, Transportkosten, Energiepreise, Lohnkosten, Einfuhrzölle, Steuern oder Wechselkurse, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als zehn Prozent (10 %) des vereinbarten Preises, ist der Abnehmer berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils schriftlich aufzulösen, sofern dies innerhalb von vierzehn (14) Tagen erfolgt, nachdem der Abnehmer von der Preiserhöhung in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 4: Ausführung des Vertrags

  1. Der Verkäufer wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können und in Übereinstimmung mit den Anforderungen fachgerechter Arbeit ausführen.
  2. Soweit der Vertrag die Lieferung von Produkten betrifft, ist der Verkäufer verpflichtet, Produkte zu liefern, die dem zwischen den Parteien Vereinbarten entsprechen, unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Einschränkungen, einschließlich der Bestimmungen über Untersuchung, Reklamationen, Garantie und Haftung.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass hierfür die vorherige Zustimmung des Abnehmers erforderlich ist.
  4. Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Spezifikationen und sonstigen Informationen rechtzeitig, vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen.
  5. Kommt der Abnehmer den im vorstehenden Absatz genannten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis die erforderlichen Informationen eingegangen sind. Die dadurch entstehende Verzögerung und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.
  6. Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass für eine ordnungsgemäße Ausführung zusätzliche Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, werden sich die Parteien hierüber abstimmen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung solcher zusätzlichen Arbeiten auszusetzen, bis eine Einigung über deren finanzielle und sonstige Folgen erzielt wurde.

Artikel 5: Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung gemäß der Incoterm-Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der Incoterms® 2020 an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse.
  2. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Die Überschreitung einer Lieferfrist berechtigt den Abnehmer nicht zu Schadensersatz, zur Auflösung des Vertrags oder zur Aussetzung seiner Verpflichtungen, es sei denn, es wurde schriftlich ein Fixtermin vereinbart und der Verkäufer hat nach schriftlicher Inverzugsetzung durch den Abnehmer, in der eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt wurde, auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert.
  4. Erweist sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die dem Abnehmer zuzurechnen sind, als unmöglich, darunter die Verweigerung der Annahme oder die Nichtbereitstellung erforderlicher Informationen oder Anweisungen, ist der Verkäufer berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Abnehmers einzulagern. Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung der Produkte geht in diesem Fall zu dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, zu dem die Produkte zur Lieferung bereitstanden.
  5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden und ist gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bezahlen.
  6. Die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Bedingungen für Mindestbestellmengen, Transport- und Versandkosten sind Bestandteil des Vertrags und unter www.almec.com veröffentlicht. Änderungen daran gelten nur für künftige Bestellungen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Artikel 6: Änderung des Vertrags

  1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden.
  2. Hat eine Änderung des Vertrags Auswirkungen auf den Preis, die Lieferzeit, die Spezifikationen oder sonstige Vertragsbedingungen, wird der Verkäufer den Abnehmer hierüber vor der Umsetzung der Änderung informieren.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, ein Änderungsverlangen des Abnehmers abzulehnen, wenn die Änderung vernünftigerweise nicht durchführbar ist, zu unverhältnismäßigen Kosten oder Verzögerungen führt oder gegen Gesetze oder Vorschriften oder die Geschäftsabläufe des Verkäufers verstößt.
  4. Etwaige Mehrkosten, die sich aus einer Änderung des Vertrags ergeben, gehen zu Lasten des Abnehmers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 7: Untersuchung, Reklamationen und Rücksendungen

  1. Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unmittelbar nach Erhalt auf Stückzahl, sichtbare Beschädigungen, Mängel und etwaige Abweichungen vom Vereinbarten zu untersuchen.
  2. Etwaige Reklamationen wegen sichtbarer Mängel, Transportschäden oder Abweichungen sind vom Abnehmer spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Lieferung schriftlich und mit Begründung beim Verkäufer anzuzeigen.
  3. Reklamationen wegen nicht unmittelbar erkennbarer Mängel sind vom Abnehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen, nachdem der Abnehmer den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich und mit Begründung beim Verkäufer anzuzeigen.
  4. Jede Reklamation muss eine möglichst vollständige Beschreibung des Mangels enthalten, einschließlich – soweit möglich – der betreffenden Rechnungsdaten, der Produktnummer, der Seriennummer, Fotos und sonstiger relevanter Informationen.
  5. Reklamiert der Abnehmer nicht innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen, erlischt jedes Recht des Abnehmers, sich auf den betreffenden Mangel zu berufen.
  6. Eine Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers nicht aus, sofern der Verkäufer nicht schriftlich etwas anderes bestätigt hat.
  7. Rücksendungen von Produkten erfolgen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und gemäß dem vom Verkäufer angewandten Rücksendeverfahren.
  8. Der Abnehmer muss vor jeder Rücksendung über das vom Verkäufer bereitgestellte Verfahren eine Return Merchandise Authorization (RMA)-Nummer anfordern.
  9. Produkte, die ohne vorherige Zustimmung, ohne gültige RMA-Nummer oder ohne die erforderlichen Rücksendeunterlagen zurückgesandt werden, können vom Verkäufer zurückgewiesen werden. Etwaige damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.
  10. Reagiert der Verkäufer nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen auf einen ordnungsgemäß eingereichten RMA-Antrag, ist der Abnehmer berechtigt, die Produkte zurückzusenden, sofern der Abnehmer den Verkäufer hierüber vorab schriftlich informiert hat.

Artikel 8: Eigentumsvorbehalt

  1. Alle vom Verkäufer gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Abnehmer sämtliche Verpflichtungen aus jeglichem Vertrag mit dem Verkäufer vollständig erfüllt hat, einschließlich:
    a. der Zahlung des Kaufpreises;
    b. der Zahlung von Zinsen und Kosten;
    c. der Zahlung von Forderungen wegen Mängeln bei der Erfüllung des Vertrags.
  2. Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, ist der Abnehmer nicht berechtigt, diese Produkte:
    a. zu verpfänden;
    b. Dritten ein Sicherungsrecht daran einzuräumen;
    c. außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu übertragen.
  3. Der Abnehmer ist nur berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte weiterzuverkaufen, wenn dies im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt.
  4. Der Abnehmer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sorgfältig aufzubewahren und ausreichend gegen übliche Risiken zu versichern, darunter Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Beschädigung.
  5. Auf erstes Anfordern des Verkäufers hat der Abnehmer Einsicht in den betreffenden Versicherungsschutz zu gewähren.
  6. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach oder hat der Verkäufer begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zurückzunehmen.
  7. Der Abnehmer erteilt dem Verkäufer hiermit bereits jetzt die Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich die Produkte befinden, um seine Eigentumsrechte auszuüben.

Artikel 9: Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt gemäß den vom Verkäufer festgelegten Zahlungsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Wurde keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen, erfolgt die Lieferung gegen Vorauszahlung oder per Lastschrift.
  3. Bei Lastschrift wird der geschuldete Betrag innerhalb von ein bis zwei (1–2) Werktagen nach Versand der Rechnung eingezogen.
  4. Die Zahlung hat ohne Zurückbehaltung, Abzug oder Aufrechnung zu erfolgen, es sei denn, dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz oder der Verkäufer hat hierzu seine schriftliche Zustimmung erteilt.
  5. Zahlt der Abnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, gerät der Abnehmer kraft Gesetzes in Verzug, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf.
  6. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Abnehmer die gesetzlichen Handelszinsen im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek), zuzüglich eines Aufschlags von einem Prozent (1 %) pro Monat, soweit gesetzlich zulässig.
  7. Alle Kosten, die dem Verkäufer zur Erlangung der Zahlung entstehen, darunter außergerichtliche Inkassokosten, Gerichtskosten und Kosten für Rechtsbeistand, gehen gemäß Artikel 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Abnehmers.
  8. Zahlt der Abnehmer nicht rechtzeitig, ist der Verkäufer berechtigt:
    a. die weitere Ausführung bestehender Verträge auszusetzen;
    b. zusätzliche Sicherheiten für die Zahlung zu verlangen;
    c. künftige Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
  9. Eine Aussetzung durch den Verkäufer lässt die sonstigen Rechte des Verkäufers, einschließlich der Auflösung des Vertrags und des Schadensersatzes, unberührt.

Artikel 10: Garantie

  1. Der Verkäufer gewährt auf die gelieferten Produkte eine vertragliche Garantie von sechs (6) Wochen ab Lieferung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Zeigt der Abnehmer innerhalb der in Artikel 10.1 genannten Garantiefrist einen Mangel rechtzeitig gemäß Artikel 7 an, wird der Verkäufer das betreffende Produkt nach seiner Wahl reparieren, ersetzen oder (teilweise) gutschreiben.
  3. Die Garantie gilt nur, wenn der Mangel auf einen Umstand zurückzuführen ist, der bereits bei der Lieferung vorlag, und nicht auf unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung, falsche Lagerung, Montage, Installation oder Anwendung, normalen Verschleiß, Änderungen oder Reparaturen durch den Abnehmer oder in dessen Auftrag oder sonstige Umstände zurückzuführen ist, die dem Abnehmer zuzurechnen sind.
  4. Stammen Produkte von Dritten, ist die Garantie des Verkäufers auf die Garantie beschränkt, die der Verkäufer für diese Produkte von seinem Lieferanten erhalten hat, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  5. Die in diesem Artikel enthaltene Garantie lässt etwaige Rechte des Abnehmers unberührt, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können.
  6. Die Geltendmachung der Garantie setzt die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers nicht aus.

Artikel 11: Kosten bei Nichterfüllung und außergerichtliche Kosten

  1. Erfüllt der Abnehmer eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem sonstigen Rechtsverhältnis mit dem Verkäufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, gehen alle angemessenen Kosten, die dem Verkäufer zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche entstehen, zu Lasten des Abnehmers.
  2. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß Artikel 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten höher sind und diese Kosten vernünftigerweise erforderlich waren.
  3. Neben den außergerichtlichen Kosten gehen auch alle Gerichtskosten zu Lasten des Abnehmers, wenn der Abnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder überwiegend unterliegt.
  4. Zu den Kosten im Sinne dieses Artikels gehören auch:
    a. Kosten für Rechtsberatung und Rechtsbeistand;
    b. Kosten für Gerichtsvollzieher;
    c. Kosten im Zusammenhang mit Pfändungen;
    d. sonstige Kosten, die für die Einziehung der Forderung vernünftigerweise erforderlich sind.

Artikel 12: Aussetzung, Auflösung und Beendigung des Vertrags

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung des Vertrags mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen, ohne dem Abnehmer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, wenn:
    a. der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
    b. der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachkommt;
    c. der Abnehmer die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, für insolvent erklärt wird oder einen Zahlungsaufschub (surseance van betaling) beantragt oder erhält;
    d. der Abnehmer zur gesetzlichen Schuldensanierung natürlicher Personen (WSNP) zugelassen wird;
    e. ein wesentlicher Teil des Vermögens des Abnehmers gepfändet wird;
    f. der Verkäufer begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann;
    g. der Abnehmer aufgelöst oder liquidiert wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt.
  2. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, werden alle Forderungen des Verkäufers gegen den Abnehmer sofort fällig.
  3. Bei Beendigung oder Auflösung des Vertrags bleiben Bestimmungen, die ihrer Natur nach fortbestehen sollen, darunter Bestimmungen über Haftung, Geheimhaltung, geistiges Eigentum und anwendbares Recht, in vollem Umfang in Kraft.
  4. Der Abnehmer ist nur dann berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen, wenn:
    a. der Verkäufer eine wesentliche Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt;
    b. der Abnehmer den Verkäufer schriftlich in Verzug gesetzt hat;
    c. dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Behebung der Pflichtverletzung eingeräumt wurde;
    d. der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  5. Der Abnehmer hat kein Recht auf Auflösung des Vertrags, wenn die Pflichtverletzung aufgrund ihrer geringen Bedeutung die Auflösung nicht rechtfertigt.
  6. Kündigt der Abnehmer einen Vertrag, ohne dass eine Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens und der ihm entstandenen Kosten zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt mindestens zwanzig Prozent (20 %) des verbleibenden vereinbarten Betrags, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass der tatsächliche Schaden höher ist.

Artikel 13: Rückgabepflichten bei Beendigung des Vertrags

  1. Hat der Verkäufer dem Abnehmer im Rahmen des Vertrags Produkte, Materialien, Hilfsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zur Verfügung gestellt, die Eigentum des Verkäufers geblieben sind, hat der Abnehmer diese spätestens innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Beendigung des Vertrags an den Verkäufer zurückzugeben.
  2. Die Gegenstände sind wie folgt zurückzugeben:
    a. vollständig;
    b. unbeschädigt;
    c. im Originalzustand;
    d. mit allen dazugehörigen Unterlagen.
  3. Kommt der Abnehmer seiner Rückgabepflicht nicht rechtzeitig nach, ist der Verkäufer berechtigt, dem Abnehmer den Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, Transportkosten und etwaige Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
  4. Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die sonstigen Rechte des Verkäufers, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz, unberührt.

Artikel 14: Haftung und Freistellung

  1. Der Verkäufer haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden, die auf eine ihm zurechenbare Pflichtverletzung bei der Ausführung des Vertrags zurückzuführen sind.
  2. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Betrag beschränkt, der sich auf die betreffenden Produkte oder Dienstleistungen bezieht, auf die sich die Haftung bezieht, höchstens jedoch auf den Rechnungswert dieser Produkte oder Dienstleistungen.
  3. Bezieht sich die Haftung auf mehrere Lieferungen, ist die Gesamthaftung auf den Betrag beschränkt, den der Abnehmer in den drei (3) Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis an den Verkäufer gezahlt hat.
  4. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für mittelbare Schäden, darunter:
    a. Folgeschäden;
    b. entgangener Gewinn;
    c. entgangener Umsatz;
    d. entgangene Einsparungen;
    e. Betriebsunterbrechung;
    f. Datenverlust;
    g. Reputationsschäden.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden unmittelbar auf Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist oder wenn eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.
  6. Der Abnehmer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags frei, wenn diese Ansprüche zurückzuführen sind auf:
    a. Handlungen oder Unterlassungen des Abnehmers;
    b. unsachgemäße Verwendung der Produkte durch den Abnehmer oder Dritte;
    c. Verwendung der Produkte entgegen Anweisungen oder Vorschriften;
    d. Umstände, die nach dem Gefahrübergang eingetreten sind.
  7. Die Freistellung gilt nicht, wenn der Anspruch des Dritten ausschließlich auf eine dem Verkäufer zurechenbare Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Verkäufers zurückzuführen ist.

Artikel 15: Höhere Gewalt

  1. Keine der Parteien ist zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie daran infolge eines Umstands gehindert wird, der ihr nicht zuzurechnen ist und für den sie weder nach dem Gesetz noch aufgrund eines Rechtsgeschäfts noch nach der Verkehrsauffassung verantwortlich gemacht werden kann.
  2. Als höhere Gewalt auf Seiten des Verkäufers gelten unter anderem:
    a. Störungen in Produktionsprozessen oder Betriebsabläufen;
    b. Pflichtverletzungen von vom Verkäufer beauftragten Dritten;
    c. verspätete oder mangelhafte Lieferung durch Lieferanten;
    d. Transportprobleme;
    e. Krieg, Aufruhr, Terrorismus oder gesellschaftliche Unruhen;
    f. behördliche Maßnahmen oder gesetzliche Beschränkungen;
    g. Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen und sonstige Katastrophen;
    h. Brand, technische Störungen, Cybervorfälle oder Ausfall von Kommunikationsmitteln;
    i. Pandemien oder sonstige Umstände, die den normalen Geschäftsbetrieb wesentlich beeinträchtigen.
  3. Tritt die höhere Gewalt ein, nachdem der Verkäufer seine Verpflichtungen hätte erfüllen müssen, bleibt der Verkäufer berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, sofern ihm die Verhinderung nicht zuzurechnen ist.
  4. Während der Dauer der höheren Gewalt sind die Verpflichtungen des Verkäufers ausgesetzt.
  5. Dauert die höhere Gewalt länger als zwei (2) Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Schadensersatz hat.
  6. Soweit der Verkäufer bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder noch teilweise erfüllen kann, ist der Verkäufer berechtigt, den bereits ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 16: Freistellung für vom Abnehmer bereitgestellte Materialien und Daten

  1. Stellt der Abnehmer dem Verkäufer für die Ausführung des Vertrags Materialien, Daten, Entwürfe, Dateien, Unterlagen, Software oder sonstige Informationen zur Verfügung, steht der Abnehmer dafür ein, dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
  2. Der Abnehmer stellt den Verkäufer vollständig von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verwendung der vom Abnehmer bereitgestellten Materialien, Daten oder Informationen ergeben.
  3. Diese Freistellung umfasst auch alle Schäden, Kosten, Rechtskosten und sonstigen Aufwendungen, die dem Verkäufer infolge solcher Ansprüche entstehen.
  4. Stellt der Abnehmer elektronische Dateien, Datenträger oder Software zur Verfügung, garantiert der Abnehmer, dass diese frei von Viren, Malware, Schadcode oder sonstigen Mängeln sind, die Schäden an Systemen, Netzwerken oder Daten des Verkäufers oder von vom Verkäufer beauftragten Dritten verursachen können.
  5. Stellt sich heraus, dass bereitgestellte Materialien oder Daten nicht den Garantien dieses Artikels entsprechen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis der Abnehmer geeignete Maßnahmen ergriffen hat.

Artikel 17: Geistiges Eigentum und Markenschutz

  1. Alle Rechte des geistigen Eigentums an den vom Verkäufer entwickelten, hergestellten oder verwendeten Materialien liegen ausschließlich beim Verkäufer oder seinen Lizenzgebern.
    Hierzu gehören unter anderem:
    a. Handelsnamen;
    b. Marken;
    c. Logos;
    d. Entwürfe;
    e. Modelle;
    f. Abbildungen;
    g. Produktinformationen;
    h. technische Dokumentation;
    i. Software;
    j. Marketingmaterialien;
    k. sonstige kreative oder technische Werke.
  2. Zu den geschützten Marken des Verkäufers gehören unter anderem:
    • SQOON®;
    • STORSON®;
    • A-DAPT®;
    • INKSAVE®.
  3. Der Abnehmer erhält lediglich ein beschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies für den normalen Verkauf der vom Verkäufer gelieferten Produkte erforderlich ist.
  4. Dem Abnehmer ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet:
    a. Marken, Logos oder Handelsnamen des Verkäufers zu verändern;
    b. Produkte unter einem anderen Markennamen anzubieten;
    c. Verpackungen, Etiketten oder Produktpräsentationen zu verändern;
    d. Rechte des geistigen Eigentums des Verkäufers anzumelden oder anmelden zu lassen;
    e. Materialien des Verkäufers zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen.
  5. Der Abnehmer darf die vom Verkäufer bereitgestellten Marketingmaterialien ausschließlich gemäß den Anweisungen des Verkäufers verwenden.
  6. Handelt der Abnehmer diesem Artikel zuwider, ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Beendigung des Nutzungsrechts zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz.
  7. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Kenntnisse, Erfahrungen und allgemeine Erkenntnisse, die während der Zusammenarbeit gewonnen wurden, für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Abnehmers an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 18: Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrags erhalten.
  2. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie vertraulich sind, darunter:
    a. geschäftliche Informationen;
    b. Preisinformationen;
    c. Kundendaten;
    d. Geschäftsprozesse;
    e. technische Informationen;
    f. Strategien und Pläne.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Offenlegung:
    a. gesetzlich vorgeschrieben ist;
    b. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erforderlich ist;
    c. mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei erfolgt.
  4. Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Vertretern und beauftragten Dritten auferlegen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben.
  5. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrags in Kraft.

Artikel 19: Abwerbeverbot

  1. Der Abnehmer wird während der Laufzeit des Vertrags und für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeiter des Verkäufers oder von vom Verkäufer beauftragten Dritten, die unmittelbar an der Ausführung des Vertrags beteiligt waren, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht:
    a. unmittelbar einstellen;
    b. einen Arbeitsvertrag anbieten;
    c. anderweitig dauerhaft Tätigkeiten ausführen lassen.
  2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nur, soweit dies angemessen und mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften vereinbar ist.
  3. Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel schuldet der Abnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € je Verstoß zuzüglich 1.000 € für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, weiteren Schadensersatz zu verlangen, wenn der tatsächliche Schaden höher ist.

Artikel 20: Drittbegünstigungsklausel

  1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung, die Freistellung, das geistige Eigentum, die Geheimhaltung und sonstige Schutzbestimmungen beziehen, gelten auch zugunsten von:
    a. Mitarbeitern des Verkäufers;
    b. Geschäftsführern und Gesellschaftern des Verkäufers;
    c. vom Verkäufer beauftragten Dritten;
    d. Mitarbeitern und Hilfspersonen dieser Dritten.
  2. Die in Artikel 20.1 genannten Dritten können sich unmittelbar auf die betreffenden Bestimmungen berufen, als wären sie selbst Partei des Vertrags.
  3. Dieser Artikel gilt als Drittbegünstigungsklausel im Sinne von Artikel 6:253 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek).

Artikel 21: Streitigkeiten

  1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer ergeben, sind ausschließlich die zuständigen niederländischen Gerichte und das niederländische Verfahrensrecht maßgeblich.
  2. Die Parteien werden sich bemühen, eine Streitigkeit zunächst einvernehmlich beizulegen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
  3. Ist eine der Parteien der Auffassung, dass eine Streitigkeit vorliegt, setzt diese Partei die andere Partei hierüber schriftlich in Kenntnis.
  4. Die Parteien werden anschließend während eines Zeitraums von mindestens dreißig (30) Tagen versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.
  5. Soweit gesetzlich zulässig, werden Streitigkeiten ausschließlich dem zuständigen Gericht des Bezirks vorgelegt, in dem der Verkäufer seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

Artikel 22: Anwendbares Recht

  1. Auf jeden Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer sowie auf alle sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
  2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG, UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unvereinbar mit zwingendem Recht erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. Die Parteien werden in diesem Fall Gespräche führen, um die betreffende Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der Tragweite der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Artikel 23: Außergerichtliche Inkassokosten

  1. Kommt der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Verkäufer alle angemessenen Kosten der außergerichtlichen Durchsetzung zu erstatten.
  2. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden nach folgender Staffel festgesetzt:
    Auf die ersten 6.500 €: 15 %
    Auf den Mehrbetrag bis 13.000 €: 10 %
    Auf den Mehrbetrag bis 32.500 €: 8 %
    Auf den Mehrbetrag bis 130.000 €: 5 %
    Auf Beträge über 130.000 €: 3 %
  3. Der in diesem Artikel genannte Betrag lässt das Recht des Verkäufers unberührt, Ersatz höherer Kosten zu verlangen, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass diese Kosten vernünftigerweise erforderlich waren.
  4. Zu diesen Kosten gehören unter anderem:
    a. Kosten für Inkassotätigkeiten;
    b. Kosten für Rechtsberatung;
    c. Kosten für Gerichtsvollzieher;
    d. Kosten im Zusammenhang mit Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen.
  5. Etwaige Gerichtskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Abnehmers, wenn der Abnehmer im Verfahren ganz oder überwiegend unterliegt.

Artikel 24: Selektives Vertriebssystem und Premium+ Dealer

  1. Der Verkäufer unterhält für seine Marken, darunter:
    • SQOON®;
    • STORSON®;
    • A-DAPT®;
    • INKSAVE®,
    ein selektives Vertriebssystem.
  2. Das selektive Vertriebssystem hat zum Ziel:
    a. die Qualität des Vertriebs zu gewährleisten;
    b. den Ruf und die Exklusivität der Marken zu schützen;
    c. eine einheitliche Präsentation der Produkte zu fördern;
    d. ein hohes Serviceniveau gegenüber Endkunden zu gewährleisten.
  3. Die Kriterien für die Teilnahme am selektiven Vertriebssystem beruhen auf objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Qualitätskriterien.
  4. Diese Kriterien werden einheitlich und diskriminierungsfrei auf alle potenziellen und bestehenden Händler angewandt.
  5. Der Status als Premium+ Dealer kann nur erlangt werden, wenn der Abnehmer die im Premium+ Dealer Richtliniendokument des Verkäufers festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
  6. Das Premium+ Dealer Richtliniendokument ist integraler Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen dem Verkäufer und einem Premium+ Dealer.
  7. Der Verkäufer prüft Anträge auf den Status als Premium+ Dealer innerhalb einer angemessenen Frist und begründet eine etwaige Ablehnung.
  8. Das selektive Vertriebssystem wird unter Beachtung der geltenden europäischen und niederländischen Wettbewerbsregeln angewandt, darunter:
    a. Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
    b. Artikel 6 des niederländischen Wettbewerbsgesetzes (Mededingingswet);
    c. die geltenden europäischen Vorschriften über vertikale Vereinbarungen.

Artikel 25: Verkauf über Marktplätze

  1. Der Verkauf von Produkten der Marken über Online-Marktplätze ist ausschließlich Premium+ Dealern gestattet, sofern der Verkäufer nicht vorab schriftlich etwas anderes zugestimmt hat.
  2. Als Marktplätze gelten unter anderem:
    a. Amazon;
    b. Bol.com;
    c. vergleichbare Online-Verkaufsplattformen, auf denen Produkte Verbrauchern oder gewerblichen Abnehmern angeboten werden.
  3. Die in diesem Artikel genannte Beschränkung ist Bestandteil des selektiven Vertriebssystems des Verkäufers und dient dem Schutz:
    a. des Markenwerts;
    b. der Produktpräsentation;
    c. des Kundenservice;
    d. der Qualität des Vertriebs.
  4. Ein Händler, der ohne Zustimmung Produkte über Marktplätze anbietet, handelt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwider.
  5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 27 zu ergreifen.

Artikel 26: Produktqualität und Verkaufsbedingungen für Premium+ Dealer

  1. Premium+ Dealer, die Produkte der Marken des Verkäufers anbieten, sind verpflichtet, die Qualität, die Präsentation und den Ruf dieser Marken sorgfältig zu wahren.
  2. Premium+ Dealer werden die Produkte ausschließlich in dem Zustand anbieten und verkaufen, in dem sie vom Verkäufer geliefert wurden, sofern der Verkäufer nicht vorab schriftlich einer Änderung zugestimmt hat.
  3. Premium+ Dealern ist es nicht gestattet:
    a. Produkte zu verändern, umzupacken oder neu zu etikettieren;
    b. Verpackungen, Produktinformationen oder technische Dokumentation ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zu verändern;
    c. unrichtige, irreführende oder unvollständige Informationen über die Produkte zu veröffentlichen;
    d. die Marken oder Produkte in einer Weise darzustellen, die ihrem Ruf oder ihrem kommerziellen Erscheinungsbild abträglich ist.
  4. Premium+ Dealer haben beim Verkauf von Produkten über eigene Vertriebskanäle und/oder Marktplätze Folgendes sicherzustellen:
    a. korrekte Produktinformationen;
    b. einen professionellen Kundenservice;
    c. eine angemessene Bearbeitung von Fragen, Reklamationen und Rücksendungen;
    d. die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften.
  5. Premium+ Dealer sind verpflichtet, die Richtlinien und Qualitätsstandards des Verkäufers, wie sie im Premium+ Dealer Richtliniendokument festgelegt sind, einzuhalten.
  6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, regelmäßig zu überprüfen, ob Premium+ Dealer die geltenden Qualitätskriterien erfüllen.

Artikel 27: Verstöße, Maßnahmen und Sanktionen

  1. Handelt der Abnehmer oder ein Premium+ Dealer diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Premium+ Dealer Richtliniendokument, dem Vertrag oder den Markenbedingungen des Verkäufers zuwider, ist der Verkäufer berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
  2. Je nach Art, Schwere und Umständen des Verstoßes kann der Verkäufer unter anderem folgende Maßnahmen ergreifen:
    a. eine schriftliche Abmahnung;
    b. die Setzung einer Frist zur Abhilfe;
    c. die vorübergehende Aussetzung von Lieferungen;
    d. die vorübergehende Aussetzung des Premium+ Dealer-Status;
    e. den Entzug des Premium+ Dealer-Status;
    f. die Einschränkung oder Beendigung des Zugangs zu digitalen Verkaufsumgebungen des Verkäufers;
    g. die Beendigung der Geschäftsbeziehung;
    h. die Einleitung rechtlicher Schritte, einschließlich einer Klage auf Schadensersatz.
  3. Bei der Verhängung von Maßnahmen berücksichtigt der Verkäufer:
    a. die Art und Schwere des Verstoßes;
    b. die Folgen für die Marken und andere Händler;
    c. den Grad des Verschuldens;
    d. frühere Verstöße.
  4. Bei nicht schwerwiegenden oder behebbaren Verstößen wird der Verkäufer grundsätzlich zunächst eine schriftliche Abmahnung aussprechen und dem Abnehmer eine angemessene Frist zur Behebung des Verstoßes einräumen.
  5. Eine sofortige Maßnahme kann ergriffen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, darunter:
    a. unbefugte Verwendung von Marken oder Logos;
    b. Verkauf von Produkten durch nicht autorisierte Parteien;
    c. Nachahmung oder Fälschung von Produkten;
    d. Handlungen, die dem Ruf der Marken schweren Schaden zufügen;
    e. wiederholte oder systematische Verstöße gegen die Vertriebsbedingungen.
  6. Das Ergreifen einer Maßnahme lässt das Recht des Verkäufers auf vollständigen Schadensersatz unberührt.

Artikel 28: Wettbewerbsverbot und Weiterverkauf

  1. Der Abnehmer wird Handlungen unterlassen, die darauf abzielen, die kommerzielle Position, den Markenwert oder die Vertriebsstruktur des Verkäufers in unlauterer Weise zu untergraben.
  2. Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, Produkte des Verkäufers:
    a. außerhalb der vereinbarten Vertriebskanäle zu verkaufen, wenn dies die selektive Vertriebsstruktur unterläuft;
    b. wissentlich Parteien zur Verfügung zu stellen, von denen der Abnehmer weiß oder vernünftigerweise wissen muss, dass sie gegen die Vertriebsbedingungen des Verkäufers verstoßen;
    c. unter Umständen anzubieten, die dem Ruf der Marken schaden können.
  3. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nur angewandt, soweit dies nach dem geltenden Wettbewerbsrecht zulässig ist, einschließlich Artikel 101 AEUV, Artikel 6 des niederländischen Wettbewerbsgesetzes (Mededingingswet) und der geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen.
  4. Keine Bestimmung dieses Artikels bezweckt, verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen herbeizuführen.

Artikel 29: Schlussbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Almec Supplies B.V.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern oder zu ergänzen.
  3. Änderungen gelten nur für neue Verträge, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Für bestehende Verträge gelten geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Abnehmer schriftlich zur Verfügung gestellt wurden, unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Anforderungen.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.
  6. Die Parteien werden sich abstimmen, um die betreffende Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der Tragweite der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
  7. Die aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Website der Almec Supplies B.V. abrufbar: www.almec.com / www.almec.nl

 

Almec Supplies B.V.